Digital ist Orginal!
E-Rezept: von der Gesundheitskarte in Ihre Medic-Apotheke
Das E-Rezept ersetzt das rosafarbene assenrezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Sie haben mehrere Möglichkeiten, es in Ihrer Medic-Apotheke im Elbepark einzulösen:
- Elektronische Gesundheitskarte (eGK) >> direkt in der Medic-Apoptheke
- Apoguide-App (mit Smartphone)
- E-Rezept-App (mit Smartphone)
- Krankenkassen-App (mit Smartphone)
Einösung über die elektronische Gesundheitskarte
- Keine zusätzlichen Geräte oder Apps nötig
- Einfach Gesundheitskarte in Ihrer Medic-Apotheke im Elbepark vorlegen
„Apoguide-App“, die Apotheken-Lösung
- App aus dem Appstore/GooglePlay laden, installieren, registrieren/anmelden
- Medic-Apotheke im Elbepark als Favorit abspeichern
- Alle Funktionen: Termine, Bestellungen, Rezepte im Überblick
- Medikationsplan für die Hosentasche
E-Rezept-App“ von Gematik
- App aus dem Appstore/GooglePlay laden, installieren
- Medic-Apotheke im Elbepark als Favorit abspeichern
- Anmeldung mit elektronischer Gesundheitskarte (NFC) und Krankenkassen-PIN
Ihre „Krankenkassen-APP“
- Gesundheitsleistungen und Rezepte in einer App
Einmalige Registrierung durch Ihre Krankenkassen-PIN
Wir helfen Ihnen bei der Auswahl und Einrichtung der passenden Methode.
Sprechen Sie uns an! Ihre Medic-Apotheke im Elbepark stellt Ihre Medikamente schnell und zuverlässig bereit.
Lösen Sie das E-Rezept direkt in Ihrer Medic-Apotheke im ELBEPARK ein:
- Persönliche Beratung: Direkte Hilfe zu Medikamenten und deren Anwendung
- Sofortige Verfügbarkeit*: Medikamente direkt mitnehmen, ohne Wartezeit
- Lokale Unterstützung: Kauf vor Ort stärkt die Apotheke in Ihrer Nähe
- Vertrauen und Nähe: die Medic-Apotheke im ELBEPARK ist Ihr
- vertrauter Ansprechpartner
- Besonderer Service: Eine Lieferung ist möglich
Bleiben Sie uns treu!
Zuzahlung:
Der Gesetzgeber sieht für alle Patienten eine Beteiligung an den Arzneimittelkosten vor. Diese Beteiligung wird durch die Zuzahlungen in den Apotheken geleistet. Die Zuzahlung stellt also kein „Einkommen“ der Apotheke dar, sondern wird im Auftrag der Krankenkassen durch die Apotheke eingezogen und später mit dem zustehenden Honorar verrechnet.
Die Höhe der Zuzahlung ist durch den Gesetzgeber vorgegeben und hängt in aller erster Linie vom Preis des Arzneimittels ab. Der Patient hat 10 % der Kosten zu tragen, jedoch mindestens 5,00 und maximal 10,00 €. Die Zuzahlung wird je Packung erhoben. Für Arzneimittel, deren Preis ohnehin unter 5,00 € liegt, ist der volle Preis zu entrichten (vgl. Beispiel 4).
Die folgenden Beispiele sollen dies verdeutlichen:
- Arzneimittel 1 kostet 25,50 €
10 % = 2,55 €
Zuzahlung für den Patienten = 5,00 € - Arzneimittel 2 kostet 78,50 €
10 % = 7,85 €
Zuzahlung für den Patienten = 7,85 € - Arzneimittel 3 kostet 595,00 €
10 % = 59,50 €
Zuzahlung für den Patienten = 10,00 € - Arzneimittel 4 kostet 3,50 €
10 % = 0,35 €
Zuzahlung für den Patienten = 3,50 €.
Darüber hinaus haben die Krankenkassen die Möglichkeit auf die Zuzahlung teilweise oder ganz zu verzichten. Dies kann z.B. bei einem Arzneimittel mit Rabattvertrag der Fall sein und sich bis zu 2x im Monat ändern.
Aus diesem Grund kann Ihre Apotheke Ihnen leider kein Versprechen geben, dass ein heute von der Zuzahlung ausgenommenes Arzneimittel auch beim nächsten Besuch in der Apotheke noch zuzahlungsfrei ist. Einen Anspruch auf ein zuzahlungsfreies Medikament haben die Patienten derzeit leider nicht.
Jeder Patient muss im Jahr maximal 2 % seines Einkommens für Zuzahlungen aufbringen. Chronisch kranke Menschen sogar nur 1 %. Somit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass niemand pauschal sondern in Abhängigkeit seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten belastet wird.
Kinder bis 18 Jahre sowie einige Leistungen für Diabetiker oder schwangere Frauen sind von der Zuzahlung ausgenommen.
Festbetragsdifferenz:
Immer häufiger kommt es in Ihrer Apotheke vor, dass Eltern für ein Arzneimittel ihres Kindes oder Rentner trotz einer Befreiung einen Betrag für ihr Arzneimittel zahlen müssen. Dies liegt an der sogenannten Festbetragsdifferenz.
Regelmäßig legen die Krankenkassen in Abstimmung mit dem Gesetzgeber einen Betrag fest, der für ein bestimmtes Medikament in einer bestimmten Dosis und Packungsgröße von den Krankenkassen bezahlt wird.
Liegt nun ein Hersteller mit seinem Preis über diesem Festbetrag, so muss der Patient diese Differenz, die sogenannte Festbetragsdifferenz, bezahlen. Egal ob Kind, Arbeiter oder befreiter Rentner. Dieser Betrag reicht von einigen Cent bis hin zu über 100 €.
Ein Beispiel soll Ihnen dies verdeutlichen:
- Arzneimittel 5 kostet 15,13 €
- Festbetrag 14,50 €
- Festbetragsdifferenz = 0,63 €
- Zuzahlung normal = 5,00 €
- Zuzahlung gesamt = 5,63 €
Häufig kann Ihre Apotheke in Abstimmung mit dem Arzt ein Arzneimittel ohne Festbetragsdifferenz auswählen. Aber es ist leider nicht immer möglich.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihre Krankenkasse.
Rabattverträge:
Seit vielen Jahren existieren die sogenannten Rabattverträge. Sie sollen die Arzneimittelkosten senken und somit einen Beitrag zur effizienten Gesundheitsversorgung leisten.
In regelmäßigen Abständen starten die Krankenkassen Ausschreibungen für bestimmte Wirkstoffe, auf die sich die Hersteller mit einem Angebot bewerben können. Je nach Ausschreibung erhalten dann ein oder mehrere Hersteller den Zuschlag für einen bestimmten Wirkstoff mit einer festgelegten Stärke.
Die Krankenkasse bekommt darauf hin von diesen Herstellern je abgerechneter Packung einen vertraglich festgelegten Rabatt ausgezahlt. Die Höhe dieser Rabatte wird nicht veröffentlicht.
Im Alltag bedeutet dies, dass Ihre Apotheke bei der Abgabe von Arzneimitteln auf ein Kassenrezept Arzneimittel mit einem Rabattvertrag bevorzugt abgeben muss.
Für den Fall, dass ein Rabattvertrag in der Apotheke nicht berücksichtigt wird, folgt von den Krankenkassen eine Vertragsstrafe, eine sogenannte Retaxation, auf deren Basis der Apotheke die Kostenerstattung für das Medikament verweigert wird.
Nur in Ausnahmefällen darf der Austausch auf Basis eines Rabattvertrages durch den Arzt oder die Apotheke verweigert werden. Dies gilt z.B. bei besonders kritischen Wirkstoffen, Akutversorgungen im Notdienst oder Unverträglichkeiten. Die Apotheke hat dies gegenüber der Krankenkasse in jedem Einzelfall zu begründen. Der Arzt kann seinen entsprechenden Willen darlegen, indem er auf dem Rezept das Aut-Idem-Feld ankreuzt.
Wenn Sie Fragen zu Rabattverträgen haben und den damit verbundenen Umstellungen Ihrer Medikamente haben, so wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns oder Ihre Krankenkasse.